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Satzung des NABU Nordvorpommern e.V.


§ 1 Name, Sitz und Logo

(1) Der Verein führt den Namen NABU Nordvorpommern e.V.. Er ist eine selbstständige Untergliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V., Stuttgart, im Folgenden Bundesverband genannt, und des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., Rostock, im Folgenden Landesverband genannt.

(2) Der NABU Nordvorpommern hat seinen Sitz in Ahrenshagen-Daskow und ist beim Amtsgericht Stralsund im Vereinsregister eingetragen.

(3) Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU und dem Schriftzug Nordvorpommern

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

(1) Zweck des NABU Nordvorpommern ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, der Bildung und des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
(b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
(c) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Einrichtungen, Publikationen und Veranstaltungen,
(d) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften.
(e) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,
(f) Mitwirkung bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
(g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an inländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung,
(h) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU Nordvorpommern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der NABU Nordvorpommern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des NABU Nordvorpommern dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Nordvorpommern.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Nordvorpommern fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.

(6) Der Vorstand des NABU Nordvorpommern kann für seinen Zuständigkeitsbereich beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

(7) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet werden.

§ 4 Finanzmittel

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.

(3) Der NABU Nordvorpommern als regionale Untergliederung erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben über den Landesverband jährlich Finanzmittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide, Tätigkeitsberichte, Kassenberichte und Protokolle der Mitgliederversammlungen vorliegen. Diese anteilige Beitragsrückführung, deren Höhe durch die Landesvertreterversammlung festgesetzt wird basiert auf dem Beitragsaufkommen der Mitglieder.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Nordvorpommern keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der/die Kassenwart*in verantwortlich.

(3) Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfer*innen. Diese sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden. Die Bundessatzung des NABU regelt die einzelnen Formen der Mitgliedschaft.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft im NABU Nordvorpommern, wenn er für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen des NABU Nordvorpommern können nur dessen Mitglieder teilnehmen.

(3) Der Vorstand entscheidet jeweils über die im NABU Nordvorpommern erwünschte Mitgliedschaft einer natürlichen Person mit Hauptwohnsitz außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs.

(4) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.
(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
(c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU.
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch den Bundesverband bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
(e) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.


§ 7 Gliederung im NABU

(1) Der NABU ist ein Gesamtverein. Der Landesverband im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ordnet seine Mitglieder regionalen Verbänden und Gruppen zu. Der NABU Nordvorpommern ist ein regionaler Verband.

(2) Für die Zugehörigkeit zu den in Abs. 1 genannten Untergliederungen soll der Wunsch des Mitglieds, andernfalls dessen Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich sein. Der Wechsel zu einer anderen Untergliederung ist auf Antrag des Mitglieds möglich. Er bedarf der Zustimmung der aufnehmenden Gliederung.

(3) Der NABU Nordvorpommern kann seine Angelegenheiten selbstständig regeln. Seine Satzung muss vom Landesvorstand gebilligt werden. Sie darf nicht im Widerspruch zur Bundessatzung des NABU stehen. Bei Widersprüchen zwischen der Satzung des Bundesverbandes und dieser Satzung sowie fehlenden Regelungen gilt die Satzung des Bundesverbandes.

(4) Der Bundesverband, der Landesverband, der NABU Nordvorpommern und seine örtlichen Gruppen arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

(5) Der NABU Nordvorpommern betätigt sich im Gebiet eines anderen Kreisverbands nur nach vorheriger Abstimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.

(6) Der NABU Nordvorpommern ist an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen des Bundesverbands oder des Landesverbands gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen des NABU Nordvorpommern betreffen.

(7) Bundesverband und/oder Landesverband sind bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, den NABU Nordvorpommern zu überprüfen und zu beraten. Sie können dazu in dessen Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, gegen diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs. 6 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des NABU Nordvorpommern veranlasst und durchgeführt werden. Zunächst ist dem Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu werden.

§ 8 Naturschutzjugend im NABU Nordvorpommern

(1) Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung “NAJU (Naturschutzjugend im NABU)“ und der Kurzfassung NAJU. Sie verwendet ein Logo gemäß der Bundessatzung. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.

(2) Eine NAJU im NABU Nordvorpommern regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung. Sie muss eine Beteiligung aller NAJU-Mitglieder an der Willensbildung ermöglichen. Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sie sich mit dem Vorstand des NABU Nordvorpommern ab.

(3) Die NAJU entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.

(4) Wird auf Ebene des NABU Nordvorpommern eine NAJU gebildet, soll ein/eine Vertreter*in der NAJU stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes sein.

§ 9 Organe

(1) Organe des NABU Nordvorpommern sind:

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Nordvorpommern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer*innen,
b) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands,
c) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und Entlastung des Vorstands,
d) die Behandlung von Anträgen,
e) die Wahl der Delegierten zur nächsten Landesvertreterversammlung (LVV),
f) Satzungsänderungen und die Auflösung des NABU Nordvorpommern, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstands

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Änderungsanträge zur vorläufigen Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ob Anträge, die nach Ablauf der Frist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung gesetzt werden. Um einen Beschlussantrag kann die Tagesordnung nach Ablauf der Antragsfrist nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erweitert werden. Anträge zur Tagesordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig. Antragsberechtigt sind die Mitglieder im Sinne von § 6.

(4) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird in der Regel vom von der/dem Vorsitzenden geleitet.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Beschluss des Vorstandes oder dann, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird, vom Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.

(6) Die Wahlperiode der beiden Kassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Sie prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung anhand der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen sowie der Jahresabschlussunterlagen. Sie berichten der Mitgliederversammlung vom Ergebnis der Kassenprüfung.

(7) Mitgliederversammlungen sind für die Mitglieder des NABU offen. Mitglieder des Landesvorstandes und das Präsidium des Bundesverbandes haben das Recht, an Mitgliederversammlungen des NABU Nordvorpommern teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen sowie der Billigung des Landesvorstands.

(10) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.

(11) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. Sammelabstimmung ist möglich, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

§ 11 Delegierte zur Landesvertreterversammlung (LVV)

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich die Delegierten und Ersatzdelegierten zur LVV. Blockwahl ist möglich. Sollte die jährliche Wahl ausnahmsweise nicht stattfinden können, bleiben die bisher gewählten Delegierten/Ersatzdelegierten im Amt.

(2) Die Zahl der Delegierten wird entsprechend des prozentualen Anteils der Mitglieder des NABU Nordvorpommern an der Gesamtmitgliederzahl des Landesverbands entsandt. Stichtag für die Feststellung der Anzahl der Mitglieder ist jeweils der 1. Januar des Jahres, in dem die LVV stattfindet.

(3) Die Ersatzdelegierten rücken nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge im Falle der Verhinderung eines Vertreters oder der Erhöhung der Zahl der dem NABU Nordvorpommern zustehenden Delegierten während der Amtsperiode der Delegierten nach.

(4) Die Mitgliederversammlung kann vor der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zugleich beschließen, dass der NABU Nordvorpommern für je zwei auf ihn nach Abs. 2 entfallende Stimmen einen Delegierten/eine Delegierte entsendet, der/die dieses Mehrstimmrecht nur einheitlich ausüben darf.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart/der Kassenwartin,
d) den Beisitzern,
e) dem/der Jugendsprecher*in.

(2) Die Wahlperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind zulässig.

(3) Der/die Vorsitzende, der/die erste stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart*in werden einzeln gewählt. Bei nur einem oder zwei Kandidat*innen für eines der Vorstandsämter entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bewerben sich mehrere Kandidat*innen um eines der Ämter, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.

(4) Für die Beisitzer*innen ist Blockwahl oder verbundene Einzelwahl möglich.

(5) Hat eine NAJU im NABU Nordvorpommern einen Jugendsprecher/eine Jugendsprecherin in den Vorstand im Sinne des Abs. 1 gewählt, muss die Mitgliederversammlung dies bestätigen.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die satzungsgerechte Verwaltung des Vereinsvermögens und die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann ehrenamtliche Einzelpersonen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben (Beauftragte des Vereins) oder beratend (Beiräte) sowie Arbeitskreise zu seiner Unterstützung einsetzen.

(7) Für die Einstellung befristeter Projektmitarbeiter*innen als Ergänzung des ehrenamtlichen Engagements im NABU Nordvorpommern ist der Vorstand zuständig.

(8) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart*in haben Einzelvertretungsvollmacht (gemäß § 26 BGB). Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den NABU Nordvorpommern gemeinschaftlich.

(9) Die Sitzungen des Vorstandes sind von dem/der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder (darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende) anwesend sind.

(10) Beschlüsse des Vorstandes werden mit der einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Vorstandsbeschlüsse können in besonderen Fällen auch im Umlaufverfahren (postalisch, per Email, über eine Telefonkonferenz) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 13 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

(1) Der Vorstand des NABU Nordvorpommern sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Das Nähere regelt die Bundessatzung des NABU.

(2) Die Schiedsstelle ist ein Organ des Bundesverbands und hat die Aufgabe, das Ansehen des gesamten NABU zu wahren und Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden. Das Nähere regelt die Bundessatzung des NABU.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

(1) Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.

(2) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter*in und einem/einer von ihm/ihr bestellten Protokollführer*in zu unterzeichnen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 14 (Schiedsstelle), 19 (Ordnungen und Richtlinien) und 20 (Allgemeine Bestimmungen) der Satzung des Bundesverbandes gelten unmittelbar.

(4) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

§ 15 Vereinsauflösung und Vermögensbindung

(1) Über die Auflösung des NABU Nordvorpommern beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit mindestens drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Antrag auf Auflösung muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

(2) Bei Auflösung des NABU Nordvorpommern oder bei Wegfall seines steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen an den NABU Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 04.09.2021 in Franzburg beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 17.08.1996.


NABU Nordvorpommern
Mühlenstraße 9a
18320 Ahrenshagen-Daskow
E-Mail:
info@NABU-NVP.de

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